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Vorteile einer betrieblichen vermögensbildung

GEWINNBETEILIGUNG

Die Gewinnbeteiligung ist in Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern obligatorisch und ermöglicht den Arbeitnehmern eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens. Sie wird nach einer Standardformel (gesetzliche Formel) berechnet und darf nicht 75% der jährlichen Obergrenze der Sozialversicherung (Plafond Annuel de la Sécurité Sociale) übersteigen. Dieses Sparguthaben kann in ein gesperrtes Girokonto, einen Vermögenssparplan (Plan d‘Epargne Entreprise - PEE) oder einen Vermögenssparplan für die Rente (Plan d‘Epargne pour la Retraite COllectif - PERCO) eingezahlt werden.

Die in einen Gehaltssparplan eingezahlte Gewinnbeteiligung kann vom Unternehmen aufgestockt werden. Sie wird je nach Plan gesperrt. Im Falle eines PEE über 5 Jahre, im Falle eines PERCO bis zum Eintritt in den Ruhestand.

Bei der Aufteilung der Sonderrücklage für die Gewinnbeteiligung werden die Arbeitnehmer gefragt, ob sie eine sofortige Auszahlung bevorzugen oder ihre Gewinnbeteiligung bzw. einen Teil davon anlegen wollen. Gemäß dem neuen französischen Gesetz (3. November 2010) wird die Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers, der sich nicht dazu äußert, zu 50% in den PEE/PEI (Plan d‘Epargne Interentreprises - unternehmensübergreifender Vermögenssparplan) und gegebenenfalls zu 50% in den PERCO/PERCOI (Plan d‘Epargne pour la Retraite COllectif Interentreprises - unternehmensübergreifender Vermögenssparplan für die Rente) investiert. Sollte das Unternehmen keinen PERCO anbieten, wird die gesamte Summe in den PEE eingezahlt.

ERFOLGSBETEILIGUNG

Die Erfolgsbeteiligung ist freiwillig und ermöglicht den Arbeitnehmern ebenfalls, von der Leistung des Unternehmens zu profitieren, wenn gewisse Ziele erreicht werden. Es handelt sich um ein geldwerte Zusatzleistung, der durch eine frei wählbare Formel auf Basis des Erfolgs des Unternehmens berechnet wird.

Die Erfolgsbeteiligung kann dem Arbeitnehmer sofort ausgezahlt oder in einen Sparplan angelegt werden, um von den Steuervorteilen zu profitieren.

PEE (Plan d‘Epargne Entreprise - Vermögenssparplan)

Gehaltssparpläne sind mit Steuervorteilen, ausgestattet. Eingezahlt werden können die Gewinnbeteiligung, die Erfolgsbeteiligung, eventuelle Zuzahlungen durch das Unternehmen sowie freiwillige Beiträge des Arbeitsnehmers.

Diese Zahlungen sind steuerfrei und nicht beitragspflichtig im Sinn der Sozialversicherung, unterliegen jedoch den französischen Sozialabgaben.

Außer im Falle einer vorzeitigen Entsperrung sind die im PEE angelegten Summen fünf Jahre lang gesperrt.

PERCO (Plan d‘Epargne pour la Retraite COllectif - Vermögenssparplan für die Rente)

Der PERCO ist eine steuerlich begünstigte Zusatzrentenlösung mit einem eventuellen Arbeitgeberzuschuss.

Eingezahlt werden können die Gewinnbeteiligung, die Erfolgsbeteiligung, die eventuelle Zuzahlung des Unternehmens sowie freiwillige Beiträge des Arbeitsnehmers. Dem PERCO können zudem Beträge aus dem PEE, Rechte auseinem Zeitsparkonto (Compte Epargne Temps - CET), wobei maximal 10 Tage pro Jahr genutzt werden können, und gegebenenfalls nicht genommene Urlaubstage (maximal 5 Tage pro Jahr) übertragen werden.

Sie können von einem PERCO profitieren, sofern Ihr Unternehmen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch einseitige Entscheidung des Arbeitgebers dieses Sparmodell eingerichtet hat. Als Voraussetzung zur Teilnahme kann ein Dienstalter vorgeschrieben werden, das jedoch nicht 3 Monate überschreiten darf.

Nur jene Unternehmen, die bereits einen Vermögenssparplan (PEE) umgesetzt haben, können im Rahmen eines Tarifvertrags entscheiden, ihren Arbeitnehmern einen PERCO anzubieten. Sobald der PERCO eingerichtet wurde, können ihn Geschäftsführer und gleichgestellte Arbeitnehmer, Ehepartner der Mitarbeiter oder Ehepartner der Gesellschafter nutzen, unter Vorbehalt, dass das Unternehmen generell 1 (zusätzlich zum Geschäftsführer) bis 250 Mitarbeiter beschäftigt.

Außer im Falle einer vorzeitigen Entsperrung, die spezifisch für den PERCO gilt, sind die angelegten Summen gesperrt, bis der Arbeitnehmer in den Ruhestand tritt.

Wenn Sie in Rente gehen, können Sie Ihr Sparguthaben in folgender Form  erhalten:

  • als Kapital, das von der Einkommensteuer befreit ist
  • als teilweise steuerpflichtige Leibrente, je nachdem, wie alt Sie sind, wenn Sie in den Ruhestand treten
  • Mischform aus diesen beiden Lösungen